Martin Jarsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Of Counsel
Martin Jarsch

Vita

Martin Jarsch berät zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Nach mehreren Jahren als Syndikusrechtsanwalt bei zwei Arbeitgeberverbänden verantwortet er seit 2024 als Legal Counsel Group Labor Law und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) das Arbeitsrecht für eine Unternehmensgruppe mit ca. 9.000 Beschäftigten. Für unsere Kanzlei ist er nebenberuflich als Of Counsel tätig.

Kurzbiografie

  • 2026 Aufnahme Tätigkeit als of Counsel für Wäschle Heuser in Nebentätigkeit
  • 2024 Syndikusrechtsanwalt und Legal Counsel Group Labor Law für eine Unternehmensgruppe
  • 2021 Gründung Kanzlei für Arbeitsrecht in Nebentätigkeit
  • 2016 Syndikusrechtsanwalt für die Arbeitgeberverbände „Südwestmetall“ und „Unternehmensverband Südwest“ in Ravensburg
  • 2012 Verfahrensleitender Sachbearbeiter in der Insolvenzverwaltung bei Schultze & Braun
  • 2011 Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei in Ravensburg
  • 2011 2. Juristische Staatsprüfung, OLG Stuttgart
  • 2009 Erste Juristische Staatsprüfung, Albert Ludwigs-Universität Freiburg

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung von Unternehmen
  • Beratung in allen individual- und kollektivrechtlichen Angelegenheiten
  • Erstellung und Prüfung von Vertragsmustern, Betriebsvereinbarungen, Betriebsratsanhörungen und Abmahnungen
  • Vertretung in arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren bis zum BAG
  • Beratung in Verhandlungen mit dem Betriebsrat bis inkl. Einigungsstellenverfahren
  • Beratung im Rahmen von Verhandlungen über Haus- und Ergänzungstarifverträge, Erstellung der Tarifvertragstexte
  • Schulung von Beschäftigten der Personalabteilungen sowie von Führungskräften

Veröffentlichungen

  • Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einem Verbot der Nutzung von Smartphones/Mobiltelefonen während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in BB 2020, 692
  • Kritik am BAG: Urlaubsansprüche aus Elternzeit verfallen wie reguläre Urlaubsansprüche gem. § 7 III BurlG in BB 2019, 2743